Nutzungsbedingungen
Allgemeine Auftragsbedingungen
Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge über Rechts- und Steuerberatung sowie Rechtsvertretung zwischen Rechtsanwalt und Steuerberater Constantin Overmeyer (im Folgenden „RA/StB“ genannt) und den Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom RA/StB zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (BRAO, BORA, StBerG, BOStB) ausgeführt.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit so ist der RA/StB nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Rechtsfol-gen hinzuweisen.
(4) Dem RA/StB sind die benötigten Unterlagen und Aufklärungen vollständig zu übergeben. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zah-len, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der RA/StB wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenan-gaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstim-mung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der RA/StB im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
2. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der RA/StB ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des RA/StBs.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des RA/StBs erforderlich ist. Der RA/StB ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(4) Der RA/StB ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(5) Der RA/StB darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des RA/StBs erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom RA/StB abgelegte und geführte – Handakte genommen wird.
(6) Der RA/StB hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stel-len zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der Überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.
(7) Der RA/StB darf Honorarforderungen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers an außenstehende Dritte (z.B. Inkassobüros) abtreten oder übertragen. Eine Abtretung oder Übertragung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§49b Abs. 4 BRAO) bzw. an zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte Personen oder Vereinigungen (§ 64 Abs. 2 StBerG) ist auch ohne Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
3. Mitwirkung Dritter
(1) Der RA/StB ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat der RA/StB dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.
(2) Der RA/StB ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 53 BRAO, § 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 55 BRAO, § 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten (§ 50 BRAO, § 66 Abs. 2 StBerG) zu verschaffen.
(3) Der RA/StB ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der RA/StB dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
4. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem RA/StB ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt – die Nachbesserung durch den RA/StB abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen RA/StB festgestellt wird.
(2) Beseitigt der RA/StB die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des RA/StBs die Mängel durch einen anderen RA/StB beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom RA/StB jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der RA/StB Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des RA/StBs den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
5. Haftung
(1) Der RA/StB haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den RA/StB auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000,00 € (in Worten: eine Million Euro) begrenzt.
(3) Die Haftungsbegrenzung gilt rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
(4) Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt
a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 betroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem RA/StB und diesen Personen begründet worden sind. Eine Haftung Dritten gegenüber ist ausgeschlossen, soweit Arbeitsergebnisse des RA/StB ohne dessen schriftliche Zustimmung an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, die Zustimmung ergibt sich direkt aus dem Auftragsinhalt (Nr. 6 Abs. 3).
(6) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6. Pflichten des Auftraggebers / Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem RA/StB unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem RA/StB eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrich-tung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des RA/StBs zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des RA/StBs oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des RA/StBs nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der RA/StB beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des RA/StBs zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom RA/StB vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der RA/StB bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den RA/StB entgegensteht.
(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom RA/StB angebotenen Leistung in Verzug, so ist der RA/StB berechtigt, den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 8 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des RA/StBs auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der RA/StB von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
7. Bemessung der Vergütung / Vorschuss
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des RA/StBs für seine Berufstätigkeit nach § 3 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des RA/StBs für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG (Steuerberatungsgesetz) bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerbe-rater (StBVV), es sei denn, hiervon abweichend wird in Textform eine gesonderte Vergütungsvereinbarung (z.B. höhere Vergütung / Pauschalhonorar) geschlossen (§ 3a RVG, § 4 Abs. 1, § 14 StBVV). Ist eine höhere Vergütung vereinbart, so muss die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten. In außergerichtlichen Angelegenheiten kann in Textform eine niedrigere Gebühr als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und dem Haftungsrisiko des RA/StBs steht (§ 4 Abs. 1 RVG, § 4 Abs. 3 StBVV).
(2) Für Tätigkeiten, die im RVG oder der StBVV keine Regelung erfahren, gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der RA/StB einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der RA/StB nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der RA/StB ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandan-ten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
8. Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Ge-schäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Sofern keine festen Bezüge i.S.d. § 627 Abs. 1 BGB vereinbart werden, kann der Vertrag von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
(3) Kündigt der RA/StB das Mandat, hat er noch alle diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die keinen Aufschub dulden, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung vor (§ 627 Abs. 2 BGB).
(4) Der RA/StB ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem RA/StB die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim RA/StB abzuholen.
9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des RA/StBs nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.
10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Der RA/StB hat die Handakten auf die Dauer von fünf Jahren (§ 50 Abs. 2 BRAO) bzw. auf die Dauer von zehn Jahren (§ 66 Abs. 1 StBerG) nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der RA/StB den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der RA/StB aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem RA/StB und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der RA/StB dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der RA/StB kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der RA/StB kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen ist (§ 50 Abs. 3 BRAO, § 66 Abs. 2 StBerG).
11. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ansonsten die berufliche Niederlassung des RA/StBs.
12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit / Änderungen und Ergänzungen.
(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Stand: September 2016